Info vom Landwirtschaftsamt Sperrzeitverschiebung
Sehr geehrte Antragstellerinnen und Antragsteller,
hiermit informieren wir Sie, dass Sie einen Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist gemäß § 6 Abs. 10 DüV für die Ausbringung von Gülle, Jauche, Geflügelkot sowie sonstigen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff stellen können.
Die Sperrfrist kann für den oben genannten Betrieb im Bodenseekreis um zwei Wochen auf den Zeitraum vom 15. November 2025 bis 14. Februar 2026 verschoben werden.
Die Regelung gilt für Grünland, Dauergrünland sowie Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau.
Der Antrag ist spätestens bis zum 24.10.2025 beim Landwirtschaftsamt Bodenseekreis postalisch oder per E-Mail an landwirtschaftsamt@bodenseekreis.de einzureichen.
Das Formular „Verschiebung der Sperrfrist zur Ausbringung von Gülle/Jauche/Gärreste auf Grünland, Antrag" ist auf der Internetseite des Landwirtschaftsamts Bodenseekreis im Bereich „Ackerbau und Düngung" → Formulare https://www.bodenseekreis.de/umwelt-landnutzung/landwirtschaft/fachinformationen/ackerbau-und-duengung/ oder direkt hier abrufbar.
Ausgenommen von der Sperrzeitverschiebung sind Flächen:
In Wasserschutzgebieten nach SchALVO, Nitratgebieten nach §13 DüV (rote Gebiete), auf überschwemmungsgefährdeten Standorten, auf erosionsgefährdeten Standorten oder auf Anmoor-und Moor.
Dieser Antrag ist nur für Flächen im Bodenseekreis und nur für betriebseigene Gülle und/oder Jauche und/oder Gärrest gültig.
Eine Herbstdüngung mit Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff ist grundsätzlich nur im Rahmen des für das gesamte Kalenderjahr ermittelten Stickstoffdüngebedarfs möglich. Insofern ist eine Ausbringung nach dem letzten Schnitt bzw. der letzten Beweidung nur dann möglich, wenn dadurch im Kalenderjahr die mit der Düngebedarfsermittlung berechnete gesamte Stickstoffdüngemenge nicht überschritten wird.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des Landwirtschaftsamts unter der E-Mail-Adresse:landwirtschaftsamt@bodenseekreis.de

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